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Auf den Antrag eines Elternteils hin – auch gegen den Willen des anderen Elternteils – ist das Familiengericht berechtigt, ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen. So entschied der BGH mit Beschluss vom 01.02.2017.
Für getrennt lebende Eltern existieren verschiedene Umgangsregelungen. Am häufigsten angewendet wird das Residenzmodell, bei dem das Kind seinen hauptsächlichen Aufenthalt bei einem Elternteil hat. Ebenso besteht die Möglichkeit des paritätischen Wechselmodells. Wird dieses Modell gewählt, lebt das Kind gleichermaßen bei beiden Elternteilen, abwechselnd in periodischen Abständen.
Grundsätzlich hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und wiederum jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. In § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB ist ergänzend geregelt, dass das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln kann. Dieses Gesetz orientiert sich zwar an dem Residenzmodell, die am häufigsten angewandte Umgangsregelung. Der Wille des Gesetzgebers ist es jedoch nicht, andere Betreuungsmodelle auszuschließen, so der BGH.
Entscheidend bei der Festlegung des Betreuungsmodells ist vor allem das Kindeswohl, das vom Gericht im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist. Das Gericht kann also das Wechselmodell anordnen, wenn dies im Vergleich zu anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl am meisten entspricht.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das paritätische Wechselmodell höhere Anforderungen, sowohl an das Kind, das ständig zwischen zwei Haushalten pendelt, als auch an die Eltern, die eine erhöhte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit aufweisen sollten, stellt. Wäre der Kontakt zwischen den Eltern konfliktbelastet, spricht dies ebenfalls gegen das paritätische Wechselmodell.
Der Wille des Kindes, dem mit steigendem Alter des Kindes zunehmend Relevanz zugesprochen wird, ist hier ebenfalls zu berücksichtigen und wird durch eine persönliche Anhörung des Kindes im Rahmen des Umgangsrechtsverfahrens mit in die Entscheidung einfließen.
Beschluss des BGH vom 01.02.2011, Az. XII ZB 601/15