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Das LAG München entschied die Frage, welche tariflichen Zuschläge einem Arbeitnehmer zustehen, der dauerhaft in der Nachtschicht arbeitet.
Im zugrundeliegenden Fall gab es im Betrieb der Arbeitgeberin ein Mehr-Schicht-System, der klagende Arbeitnehmer arbeitete allerdings ausschließlich in der Schicht von 20 Uhr bis 5 Uhr.
Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag (MTV) für das Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe in Bayern Anwendung, der u. a. Folgendes regelte:
Für Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird ein Zuschlag zum tariflichen Stundenlohn bezahlt.
Beim Zusammentreffen von mehreren Zeitzuschlägen wird nur der jeweils höchste gewährt, außer es handelt sich um Mehrarbeit im Schichtdienst bzw. zeitversetzten Dienst.
Für Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist ein Nachtarbeitszuschlag von 50% zum tariflichen Stundenlohn zu zahlen.
Die Zuschläge für Sonntagsarbeit betragen 50 %, für Sonntagsnachtarbeit 100% und für Feiertagsarbeit 100 % zum tariflichen Stundenlohn.
Regelmäßige Schichtarbeit liegt vor, wenn im Betrieb regelmäßig nach Schichtplan in mindestens zwei Schichten durchlaufend gearbeitet wird, wobei der Einsatz des Personals in regelmäßigem Wechsel zu erfolgen hat.
Zeitversetzter Dienst liegt vor, wenn mehr als drei Stunden von der regelmäßigen, täglichen, betrieblichen Normalarbeitszeit abgewichen wird.
Bei regelmäßiger Schichtarbeit wird für alle Stunden auf den tariflichen Lohn ein Zuschlag von 10 % bezahlt. Der Nachtarbeitszuschlag entfällt.
Bei zeitversetztem Dienst wird für alle Stunden ein Zuschlag von 5 %, für alle Nachtarbeitsstunden ein Zuschlag von 10 % auf den tariflichen Stundenlohn bezahlt. Der Nachtarbeitszuschlag entfällt.
Die Arbeitgeberin zahlte dem Arbeitnehmer einen Schichtzuschlag von 5%, einen Nachtarbeitszuschlag für die Zeit von 20 bis 6 Uhr von 10 % sowie für Sonntagsarbeit von 0 bis 24 Uhr einen Zuschlag von 50 %.
Er machte einen weiteren Nachtzuschlag von 50 % des tariflichen Stundenlohns erfolgreich geltend.
Der MTV regelt, dass für Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr ein Zuschlag von 50 % des tariflichen Stundenlohns zu zahlen ist, wovon nur bei Schichtarbeit oder zeitversetztem Dienst abgewichen werden kann. Der Arbeitnehmer war von dieser Ausnahme jedoch nicht betroffen. Schichtarbeit lag nicht vor, da der Einsatz des Personals im Betrieb nicht im regelmäßigen Wechsel erfolgte. Auch zeitversetzter Dienst war nicht gegeben, da nicht alle Arbeitnehmer im Betrieb regelmäßig zur selben Zeit arbeiten und der Arbeitnehmer mit seiner Arbeitszeit dadurch davon schon abweichen konnte.
Er hat auch einen Anspruch auf den Sonntagsnachtarbeitszuschlag von 100 % für die an Sonntagen geleistete Arbeit, da ein Zusammentreffen mehrerer Zuschläge vorlag, wodurch der jeweils höhere zu zahlen sei.
Das LAG München legte die Regelungen des MTV so aus, dass sie zu einem vernünftigen, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Ergebnis führten.
Landesarbeitsgericht München, Entscheidung vom 08.11.2016, Az. 9 Sa 367/16