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Der Themenkomplex “Der kranke Arbeitnehmer” hat wegen der vielen Fallgestaltungen eine große Relevanz in der täglichen Betriebsratsarbeit.
Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) muss ein arbeitsunfähig kranker Arbeitnehmer nicht auf Anweisung seines Arbeitgebers an einem Gespräch im Betrieb teilnehmen. Der Arbeitgeber darf nur Kontakt aufnehmen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat, der Arbeitnehmer muss nur erscheinen, wenn es betrieblich notwendig und ihm gesundheitlich möglich ist (BAG, Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/15). Lesen Sie mehr hierzu in unserem Newsletter für Betriebsräte: Ausgabe 1
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