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Manchen Elternteilen wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen.
Dennoch haben sie noch ein Teilsorgerecht. Wir in dem Zusammenhang ein Verfahren zum Verbleib des Kindes im Sinne des § 1632 Abs.4 BGB durch die Pflegeeltern und den Ergänzungspfleger geführt, ist der Elternteil mit dem Teilsorgerecht zu beteiligen.
BGH, Beschl. v. 4.6.2014 - Az XII ZB 353/13