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Informationen an Betriebsrat sind nicht per se Geschäftsgeheimnisse

Bei einer geplanten Betriebsänderung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen seiner Unterrichtungs- und Beratungspflicht rechtzeitig und umfassend unterrichten und sich mit dem Betriebsrat beraten. Diese Pflicht besteht bereits bei ersten Überlegungen zu einer Betriebsänderung. Dass diese dem Betriebsrat mitgeteilte Information nicht per se der Geheimhaltung unterliegt, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.

Der Betriebsrat eines Pharmaunternehmens klagte auf Feststellung, dass der ihm verpasste „Maulkorb“ zur Geheimhaltung einer teilweisen Betriebsstilllegung rechtswidrig ist. Der Arbeitgeber berief sich zur Rechtfertigung der Geheimhaltungspflicht auf sein überwiegendes Interesse an der Vermeidung von Unruhen vor Durchführung von Interessenausgleich und Sozialplan und drohte dem Betriebsrat gegenüber zivil- und strafrechtliche Schritte an, falls dieser Informationen nach außen weiterträgt.

Sowohl das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein als auch die Vorinstanz sehen darin eine Verletzung der Rechte des Betriebsrats. Denn Aufgabe des Betriebsrates ist es unter anderem, nach erfolgter Information mit den betreffenden Arbeitnehmern zu sprechen, um einen alternativen Gestaltungsvorschlag auszuarbeiten.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied in diesem Zusammenhang, dass Informationen an den Betriebsrat nicht per se der Geheimhaltung unterliegen. Vielmehr muss ein sachliches und objektiv wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung vorliegen. Dies erleichtert die Situation für Betriebsräte, welche häufig sehr verunsichert darüber sind, welche Informationen der Geheimhaltung unterliegen und welche nicht.

Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 20.05.2015, Az: 3 TaBV 35/14

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