+49 (0) 61518709450

+49 (0) 6151 87_09450
welcome@draxinger-law.de

Verpflichtung zur Umsetzung des Tarifvertrags setzt Mitgliedschaft in Tarifverbund voraus

Die Weitergabe von über Tarifvertragsentwicklungen gesetzten Lohnerhöhungen setzt eine Mitgliedschaft des Arbeitgebers in einem Tarifverbund voraus. Nur die Tatsache, dass ein Arbeitgeber Konditionen aus Tarifabschlüssen über Jahrzehnte an die Arbeitnehmer weitergibt, begründet keine betriebliche Übung. So entschied das Landesarbeitsgericht Hamm und wies die Berufung eines seit 25 Jahren bei der Beklagten beschäftigten Klägers zurück.

Die Beklagte ist kein Mitglied in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband. Im Arbeitsvertrag mit dem Kläger hat sie Tarifverträge ausdrücklich ausgeschlossen. Trotzdem hat sie bis 2014 alle Lohnerhöhungen aus Tarifvertragsentwicklungen an die Arbeitnehmer weitergegeben. Da die Weitergabe der günstigeren Konditionen innerhalb der letzten Jahrzehnte ohne gesonderte Meldung verlief, berief sich der Kläger auf eine betriebliche Übung und begehrte die weitergehende Umsetzung des Tarifvertrags.

Die Kammer sah bei der Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in Zukunft Tarifentwicklungen übernehmen will. Ihrer Auffassung nach verdeutlicht die fehlende Mitgliedschaft in einem Verband vielmehr die Absicht der Beklagten, nicht jede Veränderung des Tarifvertrags weiterzugeben. Vor diesem Hintergrund sah sie die für die betriebliche Übung erforderliche Voraussetzung eines Vertrauens in die weitere Gewährung der Tariferhöhung in Anlehnung an zukünftige Tarifentwicklungen als nicht erfüllt an. Diese Rechtsprechung schafft sehr hohe Hürden für die Darlegung der Voraussetzungen einer betrieblichen Übung in dem bisher erörterten Zusammenhang.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23.09.2015, Az: 10 Sa 647/15

Diese Meldung per E-Mail empfehlen