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Dauerhaft verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung begründet der Besitz einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis die Wirksamkeit eines zustande gekommenen Arbeitsvertrags zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer, sofern der Einsatz des Leiharbeitnehmers bei einem Dritten (sog. Entleiher) dauerhaft war.

Gleiches gilt bei einer Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen eines Scheinwerk- oder Scheindienstvertrags.

Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg kürzlich zu einem Sachverhalt festgestellt, in dem ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden konnte. Dieser Auffassung liegt zugrunde, dass der „verdeckte Leiharbeiter“ nicht besser gestellt werden darf als der „echte Leiharbeiter“, der öfter mit Überlassungserlaubnis eingesetzt wird. Auch in diesem Fall kommt es nicht zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher.

Letztendlich bestätigt diese Rechtsprechung abermals, dass es Aufgabe des Gesetzgebers und nicht der Gerichte sein kann, adäquate Möglichkeiten einer Sanktion gegen verdeckte Leiharbeit zu schaffen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12.08.2015, Az: 21 Sa 98/14

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