+49 (0) 61518709450

+49 (0) 6151 87_09450
welcome@draxinger-law.de

Entscheidung zur Überwachung: Welcher Betriebsrat ist zuständig?

Der Betriebsrat hat ein generelles Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen. Doch welcher Betriebsrat – der örtliche, der Gesamt- oder der Konzernbetriebsrat – hierfür zuständig ist, entschied nun das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 26.01.2016.

Der Fall im Einzelnen:
Die Tochtergesellschaft eines Klinikoberkonzerns betreibt ein Klinikum. Neben eigenen Mitarbeitern wird dort auch Fremdpersonal von anderen Gesellschaften des Oberkonzerns eingesetzt.

Im Klinikum selbst hatte die Tochtergesellschaft zu Überwachungszwecken verschiedene Kameras und Monitore installiert, die unzweifelhaft auch Mitarbeiter der anderen Gesellschaften aufzeichneten. Auf diese Überwachungskameras hatten die anderen Gesellschaften jedoch weder Einfluss noch Zugriff.

Der Konzernbetriebsrat meldet sich zu Wort, da er meinte zuständig zu sein. Seiner Meinung nach waren Mitarbeiter mehrerer Gesellschaften des Konzerns von der Maßnahme betroffen.

Das Bundesarbeitsgericht hielt den Konzernbetriebsrat indessen nicht für zuständig.

Nach Auffassung des BAG wäre der Konzernbetriebsrat nur dann zuständig, wenn eine unternehmensübergreifende Angelegenheit oder ein zwingendes Erfordernis einer unternehmensübergreifenden Regelung bestünde. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr sei der örtliche Betriebsrat dafür zuständig, eine Regelung mit dem Arbeitgeber zu dieser Maßnahme im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte zu treffen.

Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26.01.2016, Az: 1 ABR 68/13

Diese Meldung per E-Mail empfehlen