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Jeder Betriebsrat hat unter anderem einen Anspruch auf einen eigenen Telefonanschluss, Zugang zum Internet sowie eine eigene E-Mail-Adresse.
Nun beschäftige sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage, ob der Betriebsrat auch ein grundsätzliches Anrecht auf separate, vom Netzwerk des Arbeitgebers getrennte Anschlüsse hat, denn anders könne die Gefahr des Abhörens bzw. der Kontrolle durch den Arbeitgeber bestehen.
Dem BAG reichte eine solche bloße abstrakte Gefahr aber nicht aus, um einen Anspruch auf ein separates Netzwerk zu bejahen.
Allerdings ließ es offen, ob anders zu entscheiden wäre, wenn der Betriebsrat nachweisen könnte, dass der Arbeitgeber den Telefonanschluss, das Internet oder E-Mails des Betriebsrats kontrolliert. In dem entschiedenen Fall konnte der Betriebsrat dies nicht nachweisen. Es ist jedoch zu vermuten, dass die Entscheidung des BAG im Falle dessen anders ausgefallen wäre.
Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 20.04.2016, Az: 7 ABR 50/14