+49 (0) 6151 87
welcome@draxinger-law.de
09450
Der BGH schafft in seinem Beschluss vom 20.04.2016 – XII ZB 45/15 Klarheit darüber, dass ein isolierter Ausgleich des Kindergeldes beim Wechselmodell zulässig ist.
Beispiel: Die Ehepartner sind geschieden und betreuen die minderjährigen Kinder im Rahmen eines Wechselmodells. Keiner der Ehepartner zahlt Kindesunterhalt. Die Ehefrau bezieht das volle gesetzliche Kindergeld für die gemeinsamen Kinder. In einer solchen Situation hat der Ehemann einen Ausgleichsanspruch auf Auskehrung des hälftigen, die Einkommensverhältnisse der Ehepartner berücksichtigenden Kindergeldes. Dies stellt einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch dar.
Entgegen des § 1612b Abs. 1 BGB, welcher eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt vorsieht, kann der Anspruch, da es sich um ein eigenes Recht des jeweilig betroffenen Elternteils handelt, isoliert geltend gemacht werden.
Haftungsrechtlich hat der Elternteil, der die Auskehrung des Kindergeldes verlangt, die Haftungsanteile am Barunterhalt dazulegen und nachzuweisen, sodass die Einkommensverhältnisse der Ehepartner offengelegt werden müssen.
Ein rückwirkender Anspruch des Ausgleichsberechtigten besteht nur, wenn dieser zuvor gem. § 1613 Abs. 1 BGB den anderen Elternteil zur Auskunft aufgefordert hat.
Beschluss des BGH vom 20.04.2016, Az: XII ZB 45/15