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Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt hat Vorrang vor Bildung eines Altersvorsorgevermögens

Ist man zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet und verfügt über kein ausreichendes Einkommen, besteht insoweit kein Bedürfnis zur Bildung von übermäßigem Altersvorsorgevermögen. Vorausgesetzt die Altersvorsorge wird durch den Ehegatten abgesichert. Dies entschied der BGH in seinem Beschluss vom 29.04.2015.

Im vorliegenden Fall forderte das Sozialamt die Rückzahlung von geleisteten Pflegekosten für die Mutter der Antragsgegnerin in Höhe von rund 7.300 Euro. Die Antragsgegnerin war zwar unstreitig unterhaltsverpflichtet, verfügte aber über kein ausreichendes Einkommen. Allerdings besitzt die Antragsgegnerin eine eigene Immobilien sowie zwei Lebensversicherungen zu 15.500 und 6.400 Euro, zusammen ein Vermögen von rund 178.000 Euro.

Nach Meinung des Gerichts hat die Zahlung von Elternunterhalt Vorrang vor der Bildung eines Altersvorsorgevermögens. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass für die Bildung eines solches Altersvorsorgevermögens kein Bedarf bestehe, wenn man über seinen Ehepartner für das Alter abgesichert ist. Unter diesen Voraussetzungen sei ein Altersvorsorgevermögen von 10.000 Euro angemessen.

Das Gericht geht außerdem davon aus, dass die Antragsgegnerin durch die Bewohnung ihrer eigenen Immobilie Mietkosten einspare, die sie für die Pflegekosten ihre Mutter hätte verwenden können.

Zur erneuten Verhandlung wird die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschluss des BGH vom 29.04.2015, Az: XII ZB 236/14

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