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Ausgleichspflicht von Zins- und Tilgungsraten

Die Ausgleichspflicht eines Darlehensnehmers gegenüber dessen Ehegatte besteht grundsätzlich auch dann, wenn nur ein Ehegatte das Darlehen aufgenommen hat. Dies entschied der BGH in seinem Urteil vom 25.03.2015.

Im vorliegenden Fall geht es um die Ausgleichspflicht von Zins- und Tilgungsraten eines Darlehens, welches von der Ehefrau aufgenommen wurde, um das gemeinsame Familienwohnheim finanzieren zu können. Laut Darlehensvertrag sind auch nicht beide Ehegatten Zahlungsschuldnern, sondern lediglich die Ehefrau.

Der Ehemann war davon ausgegangen, dass seine Frau auch die anfallenden Raten und Zinsen begleicht, da diese als selbstständige Apothekerin das Darlehen gegenüber dem Finanzamt als betriebliches Darlehen deklariert und Zahlungen als Werbungskosten abgesetzt hatte. Tatsächlich konnte nur ein Zinsanteil steuermindernd geltend gemacht werden.

Der Ausgleichsanspruch wurde vom BGH nun bejaht. Dies deckt sich mit der bisherigen Rechtsprechung, dass es im Zweifel den Willen der Beteiligten entspricht, wenn ein Mitglied einer sogenannten Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstandes gemacht hat und daher der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen die übrigen Teilhaben hat. Voraussetzung für die Ausgleichspflicht ist also, dass das Darlehen im Interesse beider Eheleute aufgenommen wurde, wovon bei der Finanzierung des zur Zeit des Abschlusses des Darlehens gemeinsamen Familienwohnheims ausgegangen werden kann.

Urteil des BGH vom 25.03.2015, Az: XII ZR 160/12

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