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Wie der BGH entschied, sind lediglich die Tilgungsleistungen bei einer zusätzlichen Altersvorsorge zu berücksichtigen, die den Wohnwert nach Abzug der Zinsen übersteigen.
Auch hat der BGH mit seiner Entscheidung bekräftigt, dass die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten nur in einem solchen Rahmen gilt, als dass dieser nicht seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährdet. Der allgemeine Bedarf des Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung seiner Lebensstellung soll weiterhin gedeckt sein.
Als Begründung führt der BGH aus, dass die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie dem Wohnbedürfnis des Unterhaltspflichtigen dient, was einen unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Zweck erfüllt. Dem Unterhaltspflichtigen kann nicht zugemutet werden, das Eigenheim zu verkaufen oder anderweitig zu verwerten, allein weil er nicht gleichzeitig Unterhalt und Tilgung leisten kann.
Auch sieht das Gericht keine Vermögensbildung infolge eines einkommenserhöhenden Wohnvorteils beim Unterhaltspflichtigen. Denn der Wohnvorteil wäre nicht existent, wenn die Zins- und Tilgungsleistung nicht die ersparte Miete ersetzen würde.
Der BGH vertritt insgesamt die Ansicht, dass dies die Befugnis des Unterhaltspflichtigen zur Bildung eines weiteren Altersvorsorgevermögens nicht schmälert.
Darüber, ob abzugsfähige Kosten existieren und in welcher Höhe sie bestehen, entscheidet grundsätzlich der Tatrichter. Hilfreich ist in jedem Fall ein ausführlicher anwaltlicher Sachvortrag, um die abzugsfähigen Kosten geltend zu machen.
Beschluss des BGH vom 18.01.2017, Az. XII ZB 118/16