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Viele Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes richten sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer. Dabei sind oft nicht nur die Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die im Betrieb ihres Arbeitgebers beschäftigt sind, sondern auch die, die er von einem anderen entleiht.
Wenn Betriebsratsmitgliedern die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit neben ihrer Betriebsratstätigkeit nicht zugemutet werden kann, kommt unter bestimmten Umständen eine Freistellung gemäß § 38 BetrVG in Betracht. Hierfür ist die Personalstärke maßgeblich. Dazu gehören grundsätzlich die in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Ob und inwieweit auch Leiharbeitnehmer zu den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern in dem Zusammenhang zählen, entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 18.01.2017 – 7 ABR 60/15). Lesen Sie mehr hierzu in unserem Newsletter für Betriebsräte: Ausgabe 3.1
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