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Der Arbeitgeber ist in Zukunft dazu verpflichtet, Mitarbeitern mindestens einmal pro Woche Corona-Tests anzubieten.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil teilte am vergangenen Mittwoch mit, dass die Verordnung geändert und bis Ende Juni verlängert wird. Die Verordnung tritt - nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger - voraussichtlich Mitte der kommenden Woche in Kraft.
Aber was bedeutet das für den Mitarbeiter? Welche Rechte und Pflichten treffen ihn? Wir beantworten die wichtigsten Fragen:
Für wen gilt die Testpflicht?
Der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeitern künftig mindestens einmal pro Woche einen Corona-Test anbieten, sofern diese nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten.
Mitarbeiter, die häufigen Kundenkontakt haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, bekommen zwei Tests angeboten. Gleiches gilt für Mitarbeiter, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden.
Muss ich mich testen lassen?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet ein Angebot zu unterbreiten, das impliziert aber keine Testpflicht. Die Testung ist also freiwillig.
Ob der Arbeitgeber den Test verpflichtend anordnen kann, ist umstritten und muss ggf. gerichtlich geprüft werden.
Wer trägt die Kosten?
Der Arbeitgeber trägt die Kosten.
Darf ich die Testart aussuchen?
Nein. Der Arbeitgeber entscheidet, welchen Test er anbietet oder ggf., ob er externe Stellen beauftragt.
Wird die Testung als Arbeitszeit angesehen?
Die Tests werden auf freiwilliger Basis angeboten. Die Testung gilt daher nicht als Arbeitszeit.
Sind die Test angeordnet, sind sie als Teil der Arbeitszeit zu vergüten.
Was ist, wenn der Arbeitgeber keine Tests anbietet?
Bei Pflichtverletzungen kann sich der Mitarbeiter an den Betriebsrat, die Aufsichtsbehörde oder einen Rechtsanwalt wenden.
Höchstwahrscheinlich muss der Arbeitgeber mit Sanktionen – ggf. mit einer Betriebsschließung – rechnen.
Positives Testergebnis, was nun?
Positiv getestete Mitarbeiter müssen sich sofort in Quarantäne begeben und das Ergebnis des PCR-Tests abwarten.
Ein positives Testergebnis allein ist nicht automatisch eine Krankschreibung. Der Arbeitgeber kann daher die Erbringung der Arbeitsleistung aus dem Homeoffice anordnen, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Das zuständige Gesundheitsamt entscheidet, wie weiter verfahren wird.