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Da während Kurzarbeit Null die Leistungspflicht der Arbeitnehmer aufgehoben ist, wird der Urlaub anteilig gekürzt. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 12.03.2021, AZ: 6 Sa 824/20.
Infolge der Corona-Pandemie stieg die Kurzarbeiterquote rasant. Viele Arbeitnehmer sind daher weniger tätig oder bei Kurzarbeit Null gar nicht. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber den Urlaub deswegen kürzen darf. Das LAG hat nun geurteilt: Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers verkürzt sich für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null um ein Zwölftel, ohne dass es hierfür einer entsprechenden Vereinbarung bedarf.
Hintergrund
Die Klägerin war als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigt. Sie war in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig und verlangte den vollen Urlaub. Laut Arbeitsvertrag stünden ihr umgerechnet 14 Urlaubstage zu. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 galt für sie Kurzarbeit Null. Der Arbeitgeber kürzte den Urlaub auf genau 11,5 Tage. Die Klägerin verlangte die weiteren 2,5 Urlaubstage mit der Begründung, Kurzarbeit Null habe keinen Einfluss auf den Urlaubsanspruch. Die konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge schließlich nicht auf ihren Wunsch, sondern im Interesse des Arbeitgebers. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit, da ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Meldepflichten unterliege und sich darüber hinaus zur Wiederaufnahme der Arbeit bereithalten müsse. Außerdem könne der Arbeitgeber die Kurzarbeit sofort beenden.
Das LAG wies die Klage ab. Wegen Kurzarbeit Null hat die Klägerin für die Monate Juni, Juli und Oktober 2020 keine Urlaubsansprüche nach § 3 BUrlG erworben. Der Arbeitgeber sei berechtigt, für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null den Urlaub um ein Zwölftel zu kürzen. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da keine Leistungserbringung erfolgt, fehle es an einer Anspruchsgrundlage, sodass der Erholungsurlaub anteilig zu kürzen ist.
Ferner verwies das LAG in seinem Urteil auf die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs. Demnach entstehe während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht. Das deutsche Recht enthalte dazu keine günstigeren Regelungen. Insbesondere sei Kurzarbeit Null nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem hat der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, nichts geändert.