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Voraussichtlich zum 01.07.2017 tritt die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes in Kraft. Die Reform sieht unter anderem vor, die maximale Bezugsdauer von 6 Jahren zu kippen.
Unterhaltsvorschuss ist eine vom Staat an den alleinerziehenden Elternteil gezahlte Sozialleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG). Sie wird auf Antrag beim Jugendamt bewilligt, wenn der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt für die gemeinsamen Kinder zahlt. Damit sichert der Unterhaltsvorschuss die wirtschaftliche Stabilität des alleinerziehenden Elternteils.
Eine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil gibt es nicht. Auch wird kein Titel gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil benötigt. Sobald der unterhaltspflichtige Elternteil (wieder) ganz oder teilweise leistungsfähig ist, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Bisher wurde Unterhaltsvorschuss nur bis zum 12. Lebensjahr des Kindes gezahlt und auch nur für maximal 6 Jahre. Dies soll sich jedoch mit der Reform ändern, denn die maximale Bezugsdauer von 6 Jahren entfällt komplett.
Nach den neuen Regelungen der Reform soll der Bezug außerdem bis zum 18. Lebensjahrmöglich sein. Voraussetzung für den Bezug zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr ist jedoch, dass der alleinerziehende Elternteil über ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro verfügt.
Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes