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In seinem Beschluss vom 08.11.2016 stellt das OLG München fest, dass zur Beteiligung an einem Erbscheinsverfahren grundsätzlich bereits die Vermutung genügt, dass ein Erbrecht bestehen könnte. Mit dieser Entscheidung stärkt das OLG München die Rechte von möglichen Erben, die das Erbscheinsverfahren nicht selbst eingeleitet haben.
Nach § 345 Abs. 1 Nr. 2 FamFG können unter anderem Personen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen in Betracht kommen, als Beteiligte in einem Nachlassverfahren hinzugezogen werden.
Dabei ist der Passus „als Erbe in Betracht kommen“ auslegungsbedürftig. Wie des OLG München nun klarstellte, kann immer dann von einer Beteiligung am Verfahren ausgegangen werden, wenn das behauptete Recht nicht von vorneherein gänzlich fernliegend ist, wobei eine abschließende rechtliche Würdigung an dieser Stelle nicht erfolgt.
Eine Prüfung, ob der Beteiligte dann tatsächlich als Erbe in Betracht kommt, soll demnach erst im Nachlass- bzw. Erbscheinsverfahren selbst vorgenommen werden.
Die Entscheidung fußt auf dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
Die Zurückweisung des Antrags auf Beteiligung ist durch Beschluss zu entscheiden. Hiergegen ist dann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.
Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 08.11.2016, Az. 31 Wx 254/16