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OLG Hamm stärkt Rechte des leiblichen Vaters

Die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater setzt nach § 1600 Abs. 2 BGB voraus, dass zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Damit wird grundsätzlich dem sozialen und rechtlichen Vater Vorrang vor dem biologischen Vater eingeräumt.

Schwierigkeiten bereiten die Fälle, in denen sowohl der leibliche als auch der rechtliche Vater eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind haben.

Eigentlich müsste in diesen Fällen die Anfechtung des leiblichen Vaters wegen des Wortlauts des § 1600 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sein.

Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 20.07.2016 jedoch gegen den Wortlaut entschieden und die Vorschrift des § 1600 Abs. 2 BGB historisch und teleologisch einschränkend ausgelegt. Trotz bestehender sozial-familiärer Beziehung zum rechtlichen Vater stehe dem leiblichen Vater ein Anfechtungsrecht zu, wenn er selbst auch eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind hat und mit ihm in einer Familie zusammenlebt.

Das OLG Hamm weist darauf hin, dass Hintergrund des Anfechtungsausschlusses bei sozial-familiärer Beziehung zum rechtlichen Vater das Interesse und der Schutz des Kindes seien. Das Kind solle nicht aus einer bestehenden und intakten Familie herausgerissen werden.

Ein solches Schutzbedürfnis bestehe aber gerade nicht, wenn auch der leibliche Vater eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind habe und mit dem Kind und der Kindesmutter in einer Familie zusammenlebe. In diesen Fällen falle diese Familie unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Der vom Gesetzgeber bezweckte Schutz der bestehenden sozialen Familie könne nur erreicht werden, wenn der leibliche Vater auch rechtlicher Vater werde.

Dem bisherigen rechtlichen Vater stehe für die zukünftige Sicherung des Umgangs mit dem Kind der Rechtsweg nach § 1685 Abs. 2 BGB offen.

Beschluss des OLG Hamm vom 20.07.2016, Az. 12 UF 51/16

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