+49 (0) 61518709450

+49 (0) 6151 87_09450
welcome@draxinger-law.de

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gehen keine Urlaubs- oder Urlaubsabgeltungsansprüche auf die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers über. Dies könnte sich jedoch durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ändern.

Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers und dessen Arbeitgeber sollten die mögliche Änderung der Rechtsprechung im Auge behalten.

Derzeit haben BAG und EuGH noch gegenteilige Auffassungen zu diesem Thema.

Während das BAG die Ansprüche nicht zuspricht, entschied der EuGH 2014, dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod verliert. Nach dessen Auffassung können Erben deshalb einen finanziellen Ausgleich für die Urlaubstage verlangen, die der Arbeitnehmer bis zu seinem Tod nicht mehr nehmen konnte.

Laut BAG habe der EuGH bisher nicht darüber entschieden, ob der Anspruch auf finanziellen Ausgleich auch dann zur Erbmasse gehöre, wenn das nationale Recht dies eigentlich ausschließe. Auch habe er entschieden, dass der Urlaubsanspruch erlöschen könne, wenn der Urlaub für den Arbeitnehmer – wie bei seinem Tod – keine positive Erholungswirkung mehr habe. Das BAG legte dies dem EuGH zur Klärung vor, die noch aussteht.

Da derzeit also offen ist, welche Auffassung sich durchsetzen wird, sollten die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers die Ansprüche sicherheitshalber unter Beachtung der Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag geltend machen. Erst dann haben sie überhaupt erst die Chance, dass ihnen die Abgeltungsansprüche auch zugesprochen werden.

Arbeitgeber sollten dagegen keine Urlaubsabgeltungsansprüche an die Erben auszahlen, außer sie tun dies freiwillig.

Übergangsweise könnten sich der Arbeitgeber und die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers einigen, auf die Ausschluss- und Verjährungsfristen zu verzichten und die Entscheidungen des EuGH und des BAG abzuwarten. Dabei sollten sie sinnvollerweise schon jetzt die Anzahl der abzugeltenden Tage und den Tagessatz festhalten.

Beschluss des BAG vom 18.10.2016 – 9 AZR 196/16 (A)

Diese Meldung per E-Mail empfehlen