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Bei einer verspäteten oder unvollständigen Lohnzahlung haben Arbeitnehmer nicht nur einen Anspruch auf Verzugszinsen, sondern zusätzlich nun auch auf eine Pauschale von 40,00 Euro, so entschied das Landesarbeitsgericht Köln.
Dabei ist der gesetzliche Fälligkeitszeitpunkt in § 614 BGB geregelt, wonach der Lohn nach erbrachter Leistung zu entrichten ist. Abweichungen hierzu können arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart werden. Ist eine solche arbeits- oder tarifvertragliche Regelung nicht vereinbart, ist der Lohn am ersten Tag des Folgemonats zu zahlen.
Zahlt der Arbeitgeber verspätet oder unvollständig, steht dem Arbeitnehmer neben Verzugszinsen nun auch eine Verzugspauschale von 40,00 Euro zu. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln und verweist bei seiner Entscheidung auf § 288 Abs. 5 BGB, dessen Anwendung im Arbeitsrecht bislang umstritten war.
Bei der Entscheidung stand im Vordergrund, dass Arbeitnehmer ihren Lohn pünktlich erhalten, um dann auch ihre Verbindlichkeiten begleichen zu können.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22.11.2016, Az: 12 Sa 524/16