+49 (0) 61518709450

+49 (0) 6151 87_09450
welcome@draxinger-law.de

Kindesunterhalt: Verlängerter Bezug von Elterngeld verletzt keine unterhaltsrechtlichen Pflichten

Die Pflicht zum Barunterhalt gegenüber einem Kind wird dadurch nicht verletzt, dass die Mutter eine Verlängerung des Elterngeldes bei einem jünger geborenen Kind in Anspruch nimmt. Dies geht aus dem BGH-Beschluss vom 11.02.2015 hervor.

Antragsgegnerin ist die zum Unterhalt verpflichtete Mutter des Antragstellers. Nach der Geburt ihrer Tochter nahm die Antragsgegnerin zwei Jahre Elternzeit in Anspruch. Bei dieser Verdoppelung der Elternzeit von einem auf zwei Jahre halbiert sich der monatlich gezahlte Betrag, sodass hier kein ausreichendes Einkommen zur Zahlung des Kindesunterhalts gegenüber dem älteren Kind – dem Antragsteller – zur Verfügung stand.

Wie der BGH nun entschied, kann der Antragsgegnerin nicht vorgeworfen werden, sich ihrem Kind zu widmen und keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Voraussetzung dafür ist, dass ein wirtschaftlicher Gesichtspunkt oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht vorliegen.

Es ist allerdings nicht so, dass in jedem Fall wegen der Betreuung eines anderen Kindes die Zahlung von Unterhalt verweigert werden kann. Dies liegt daran, dass die Kinder unterhaltsrechtlich gleichrangig sind.

BGH-Beschluss vom 11.02.2015, Az: XII ZB 181/14

Diese Meldung per E-Mail empfehlen