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Hat ein Ehegatte durch Einräumung von dinglichen Rechten wie die Belastung seines Grundstücks im Rahmen der Eintragung einer Grundschuld dem anderen Ehegatten Bankkredite ermöglicht, kann dieser nach Scheitern der Ehe die Befreiung von diesen Verbindlichkeiten verlangen.
Zu Beginn der Ehe zwischen der Klägerin und dem Beklagten im Jahr 1974 gehörten beiden jeweils eins von zwei benachbarten Grundstücken. Auf dem Grundstück der Klägerin wurde 1982 das Familienheim gebaut, auf dem anderen Grundstück wurde 1986 ein Geschäftsgebäude für die Zahnarztpraxis des Beklagten errichtet. In den folgenden Jahren bestellten beide Parteien diverse Grundschulden zulasten des Grundstück der Klägerin, die für den Bau des Wohnhauses und der Praxis benötigt wurden. Ferner schloss der Ehemann noch Darlehen für den Kauf eines Reihenhauses sowie medizinische Geräte ab. Die Beklagte unterschrieb 2004 eine von der Bank geforderte „Zweckerklärung für Grundschulden“, wonach das Grundstück der Klägerin als Sicherheit für sämtliche Darlehen dienen sollte.
2005 beantragte der Beklagte die Scheidung.
Als die Darlehen dann Ende 2006 fällig wurden, forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos auf, sie von den Verbindlichkeiten zu befreien. Ein Zwangsversteigerungsverfahren wurde eingeleitet und der Zuschlag ging an den Beklagten. Die Verbindlichkeiten waren insoweit abgelöst.
Nachdem die Klägerin zunächst die Befreiung der erstrangigen Grundschuld vom Beklagten gefordert hatte, legte sie nach der Zwangsversteigerung Klage auf Zahlung des Betrags eben dieser erstrangigen Grundschuld ein. Es folgte ein Zug durch die Instanzen: Das Landgericht Marburg gab der Klägerin Recht, in der Berufungsinstanz erging durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Entscheidung zugunsten des Beklagten. Schließlich hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und gab damit der Klägerin Recht.
Als Begründung gibt der BGH an:
Die Darlehen – zumindest diejenigen, die die Praxis des Beklagten betreffen – sind nicht im gemeinsamen Interesse aufgenommen worden, sondern dienten lediglich der Berufsausübung des Beklagten, an dem die Klägerin nicht beteiligt gewesen ist.
Ferner kann ein Ehegatte vom anderen Ehegatten nicht verlangen, ihn im Falle einer Kündigung der gemeinsam aufgenommenen Darlehen von allen Verbindlichkeiten freizustellen und somit den anderen Ehegatten allein für die Verbindlichkeiten verantwortlich zu machen. Dies lässt sich allein schon von der für alle Schuldverhältnisse geltende Bindung aus Treu und Glauben herleiten. Der Beklagte hätte daher zumindest ein im Rahmen seiner Verhältnisse vernünftigen Tilgungsplan vorlegen müssen.
BGH, Urteil vom 04.03.2015, Az: XII ZR 61/13