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Wer im Falle der Scheidung Unterhalt geltend macht, muss bei der Antragstellung klar stellen, dass auch der Altersvorsorgeunterhalt umfasst sein soll. Andernfalls ist dieser verwirkt.
Dem liegt eine Entscheidung des BGH vom 19.11.2014 zu Grunde, welcher die Rechtsbeschwerde einer Frau gegen ihren früheren Ehemann auf Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt überprüfte.
Der Scheidungsantrag der Parteien wurde bereits 2001 eingereicht. In einem weiteren Verfahren wurde entschieden, dass der Ehemann Trennungsunterhalt sowie Unterhaltsrückständen an die Ehefrau zahlt.
Im Dezember 2011 beantragte die Frau die Erhöhung dieser Unterhaltszahlung wegen Umzugs in eine Mietwohnung. Das Gericht entschied zu ihren Gunsten, allerdings nicht in voller Höhe wie von ihr beantragt. Dagegen legten beide Parteien Beschwerde ein, die im November 2012 zurückgenommen wurden.
Die Scheidung der Ehe der Parteien wurde sodann am 5. September 2013 rechtskräftig.
Mit einem von der Ehefrau gestellten Nachforderungsantrag vom 6. September 2013 begehrte sie zusätzlich zum Unterhalt die Zahlung von rückständigem und laufendem Altersvorsorgeunterhalt. Das Beschwerdegericht sprach ihrem Antrag erneut nur teilweise zu, indem es entschied, dass ihr Ex-Mann grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet ist, die Höhe der Leistung jedoch als niedriger entschieden als wie von der Frau beantragt.
Beide Parteien legten gegen die Entscheidung Beschwerde ein. Die Beschwerde der Frau wurde zurückgewiesen. Die Beschwerde des Mannes allerdings hatte Erfolg: Der Nachforderungsantrag auf Altersvorsorgeunterhalt wurde als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung legte die Frau Rechtsbeschwerde ein, die nun vom BGH durch Beschluss vom 19.11.2014 zurückgewiesen wurde.
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall Unterhalt ohne Aufschlüsselung in Elementar- und Vorsorgeunterhalt geltend gemacht hat. Teilbeschlüsse seien in so einer Konstellation zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch hätte sich die Beschwerdeführerin erkennbar eine Nachforderung vorbehalten müssen. Ein Unterhaltsschuldner müsse sich nicht generell darauf einrichten, dass noch Vorsorgeunterhalt geltend gemacht werde, wenn dies nie erklärt wurde. Dies gilt trotz der Tatsache, dass die ursprünglich geltend gemachten Positionen nicht zur Altersvorsorge zugerechnet werden können.
Ein nachträglicher Änderungsantrag käme nur in Betracht, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich wesentlich geändert haben. Dazu zählt nicht, wenn nur der Entschluss zur Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt verspätet gefasst wurde.
Fazit: Bei der Geltendmachung von Unterhalt sollte man frühzeitig daran denken, Altersvorsorgeunterhalt zeitgleich mit dem Elementarunterhalt geltend zu machen.
BGH-Entscheidung vom 19.11.2014, XII ZB 478/13