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Herabstufung des Unterhaltsbedarfs

Der Tatrichter kann bei einem weit über das übliche Maß hinausgehendenden Umgangsrecht des unterhaltspflichtigen Elternteils, die in diesem Umfang getätigten außergewöhnlichen Aufwendungen, für die Herabstufung des Unterhaltsbedarfs um eine oder mehrere Einkommensstufen in der Düsseldorfer Tabelle, zum Anlass nehmen.

Diese Aufwendungen können als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Anspruch des Kindes auf Unterhaltszahlung aber nicht bedarfsdeckend entgegengehalten werden.

Vielmehr kann der auf diesem Wege ermittelte Unterhaltsbedarf gemindert werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Rahmen des erweiterten Umgangsrecht Leistungen erbringt, durch die der Unterhaltsbedarf des Kindes auf anderem Wege als durch Barzahlung teilweise deckt.

BGH 12.03.2014, AZ: XII ZB 234/13

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