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Erfolgsabhängige Boni und Tantiemen, die über dem liegen, was für den Lebensbedarf aufgewendet wird und über dem normalen monatlichen Gehalt liegen, sind Vermögensbildung.
Der Unterhalt soll dazu dienen, dem Unterhaltsberechtigten einen Lebensstandard zu ermöglichen, den dieser zu Zeiten des ehelichen Zusammenlebens hatte. Dieser Lebensstandard wird durch Ausgaben und nicht durch Vermögensbildung geprägt.
Aus diesem Grund wird der Unterhalt der Ehefrau nur nach dem Einkommensanteil berechnet, der während der Zeit des Zusammenlebens für die Lebensunterhaltskosten ausgegeben wurden. Der vermögensbildende Teil der Einkünfte wird außer Betracht gelassen.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.6.2013, Az. 16 UF 285/12