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Wohnvorteil bei Ehegattenunterhalt

Der Wohnvorteil hat Auswirkungen auf die Höhe des Unterhalts.
Wenn der aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogene Ehegatte den Gewinn beim Verkauf seines bisherigen Miteigentumsanteils für den Erwerb einer neuen Wohnung einsetzt, tritt an die Stelle eines Zinses des Erwerbs der Wohnvorteil der neuen Wohnung.

Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um nachehelichen Aufstockungsunterhalt im Scheidungsverbund und die Frage der Anrechnung eines Wohnvorteils.

Das bis zur Scheidung gemeinsam bewohnte Eigenheim hat einen Wert von 100.000 EUR. Dieses bewohnt die Ehefrau nunmehr alleine. Sie erwarb die Hälfte des Eigentums, die dem Ehemann gehörte für 50.000 EUR. Der Ehemann nutzte das Geld, um ein Wohnhaus für sich und seine neue Partnerin zu bauen. Für die Finanzierung des Baus nahmen Beide Darlehen auf.

Der BGH stellte fest, dass das OLG bei der Berechnung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte den Wohnvorteil nicht berücksichtigt hat, obwohl dies hätte erfolgen müssen. Richtig ist zwar, dass die Vorteile der mietfreien Nutzung der Wohnung entfallen, sobald sie im Zuge der Scheidung veräußert wird. Jedoch treten an ihre Stelle die Vorteile, die die Ehegatten durch die Veräußerung aufgrund von Zinsen erlangen können. Im Zweifel gilt dies auch in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Wohnung nicht an einen Dritten, veräußert wird, sondern in denen der eine Ehegatte dem anderen seinen Eigentumsanteil überträgt.

Wenn der übertragende Ehegatte die Einnahmen aus seinem bisherigen Miteigentumsanteil für die Anschaffung einer neuen Wohnung ein, tritt der Wohnvorteil der neuen Wohnung an die Stelle eines Zinses aus dem Erlös. Daher ist das unterhaltsrelevante Einkommen des Ehemannes erhöht. Der erhöhte Anteil berechnet sich aus dem ihm zuzurechnenden Wohnvorteil des neu errichteten Wohnhauses wobei die zu berücksichtigenden Kosten abzuziehen sind.

Für den Ehegatten, der den Anteil des übertragenden Ehegatten übernimmt, bleibt es dem gegenüber bei einem Wohnvorteil. Daher ist das unterhaltsrelevante Einkommen der Ehefrau um den vollen Nutzungswert des früheren Familienheims erhöht, soweit diese als zusätzliche Altersvorsorge verstanden werden können. Abzuziehen sind dabei ihre Zinsaufwendungen für das zur Finanzierung des Miteigentumsanteils aufgenommene Darlehen und der Tilgungsaufwendungen.

Der Zins des Erwerbs wirkt also auf Seiten des Unterhaltspflichtigen unterhaltserhöhend und auf Seiten des Unterhaltsberechtigten unterhaltsmindernd.

BGH, Beschl. v. 09.04.2014 – Az. XII ZB 721/12

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