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BGH erkennt ausländisches Urteil zum Thema Leihmutterschaft an

Grundlage der Entscheidung waren Lebenspartner, welche im Jahr 2010 mit einer Leihmutter einen Vertrag in Amerika abgeschlossen haben. Der Lebenspartner durch dessen Samenspende das Kind gezeugt wurde, ließ seine Vaterschaft vor dem deutschen Generalkonsulat anerkennen. Im Jahr 2011 hat der kalifornische Superior Court auf Antrag festgestellt, dass rechtlich nur die Lebenspartner als Eltern angesehen werden, die Leihmutter jedoch nicht. Seit 2011 leben die Lebenspartner mit dem Kind in Deutschland. Das Standesamt weigerte sich, die Auslandsgeburt und die Lebenspartner als Eltern in das Geburtenregister einzutragen. Die Vorinstanzen sahen die Rechtslage wie das Standesamt und gaben dem Antrag der Lebenspartner nicht statt.

Der BGH gab der Rechtsbeschwerde der Eltern statt. Dies begründete er damit, dass ausländische Urteile vom deutschen Recht grundsätzlich anerkannt werden. Die Anerkennung sei nur ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn die ausländische Entscheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, wie etwa dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. Obgleich die Leihmutterschaft in Deutschland verboten ist, führe der Fall nicht zu einer solchen Abweichung, welche die Anerkennung des ausländischen Urteils nicht rechtfertige. Bei der Beurteilung sei die Wertung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs maßgeblich, wonach das Kind ein Recht habe, ein Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen. Würde das ausländische Urteil nicht anerkannt werden, hätte das ein sogenanntes hinkendes Verwandtschaftsverhältnis zu Folge. Dies wäre ein Nachteil für das Kind. Zu beachten ist ferner, dass die Leihmutter freiwillig auf ihre Stellung verzichtete und nicht die Absicht hat, elterliche Verantwortung zu übernehmen.

BGH, Beschl. v. 10.12.2014 - XII ZB 463/13

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