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Das OLG Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 07.08.2014 festgestellt, dass zur Bestimmung des fiktiven Einkommens eines Unterhaltsberechtigten der Mindestlohn heran gezogen werden darf.
Dem liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde:
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Dabei macht die Ehefrau Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB geltend. Sie hatte zwar eine Ausbildung abgeschlossen, war in diesem Beruf jedoch kaum tätig. Stattdessen übte sie verschiedene Tätigkeiten in Teilzeit aus. Diese unterbrach sie auf Grund der Geburt ihres Kindes und der Elternzeit. Nunmehr ist sie in einer Teilzeitstelle angestellt.Sie bemüht sich nicht um eine Vollzeitstelle. Dies begründet sie damit, dass der gemeinsame Sohn aufgrund von schulischen Problemen einer besonders intensiven Betreuung bedürfe. Ferner habe sie keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt.Zwar wurde ihr Ehemann verpflichtet Unterhalt an die Ehefrau zu zahlen. Dennoch hat das Gericht ihr Aufstockungsunterhalt nicht gewährt.
Sie könne sich nicht weigern eine Vollzeitstelle zu suchen. Die Pflicht sich hinreichend zu bemühen, besteht fort. Da sie über Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt verfügt, hätte sie reelle Chancen. Das Gericht ging bei seiner Berechnung des fiktiven Einkommens vom Mindestlohn in Höhe von 8,50 € pro Stunde aus, welchen eine wie hier ungelernte aber erfahrene Bürokraft erlangen kann. Ausgehend von 40 Wochenstunden in Steuerklasse I und einem Kinderfreibetrag von 0,5 ging das Gericht weiterhin von einem monatlich erzielbaren Bruttoeinkommen von 1.470 €, bzw. netto von 1.076 € aus.
Fazit: Als Unterhaltsberechtigter besteht dennoch eine Erwerbsobliegenheit. Wer sich nicht hinreichend um eine Stelle bemüht, muss sich gefallen lassen, dass das Gericht bei der Berechnung des Unterhalts ein fiktives Einkommen zu Grunde legt. Bei ungelernten, aber erfahrenen Bürokräften wird der Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde zu Grunde gelegt.
Schließlich wird man nicht von der Erwerbsobliegenheit entbunden, nur weil man behauptet, man habe keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 07.08.2014 - 9 UF 159/13