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Bisher mussten Mütter von sogenannten Kuckuckskindern gegenüber dem Scheinvater offenlegen, mit wem sie Geschlechtsverkehr hatten. Diesen Anspruch hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 24.02.2015 gekippt.
Kuckuckskinder sind Kinder, deren Vater nicht der biologische Vater ist. Das heißt, die Mutter hatte während der Zeit der Empfängnis mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr und ließ den Scheinvater im Glauben, er sei der biologische Vater des Kindes.
Um die Regressansprüche des Scheinvatersgegenüber dem biologischen Vater geltend zu machen, ist er auf die Angaben der Mutter angewiesen, die diese jetzt nicht mehr zwingend herausgeben muss.
Die bisherige Rechtsprechung stütze sich zum einen auf Treu und Glauben und zum anderen darauf, dass offensichtlich sei, dass die Mutter durch ihr Verhalten die bestehende Situation herbeigeführt hätte. Der BGH war daher der Auffassung, dass die Persönlichkeitsrechte weniger gewichtig sind als die Ansprüche des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rügt das Urteil des Bundesgerichtshofs nunmehr dahingehend, dass der Bundesgerichtshof die geschützten Rechte der Mutter verkennt und stellt fest, dass das Recht auf Innehalten der Information über die Geschlechtspartner nicht dadurch verwirkt ist, dass ein Mehrverkehr besteht.
Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 24.02.2015, Az. 1 BvR 472/14