+49 (0) 6151 87
welcome@draxinger-law.de
09450
Werden Überschussanteile erst nach Ehezeitende ausgewiesen, müssen diese trotzdem in den Versorgungsausgleich mit einbezogen werden.
In dem entschiedenen Fall ging es konkret um Anrechte bei einer Pensionskasse und einer rückgedeckten Unterstützungskasse, über die der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits Rentenleistungen bezieht. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs wurden Anrechte an den anderen Ehegatten übertragen und die Rente des Ausgleichspflichtigen entsprechend gekürzt.
Der BGH entschied nun darüber, welche Auswirkungen dies auf Rentenzahlungen hat, die die Basis eines Kapitalverzehrs haben.
Zunächst bestätigt der BGH, dass Überschussanteile, bestehend aus Schlussüberschüssen und Bewertungsreserven, in den Wertausgleich mit einzubeziehen sind, und verweist insoweit auf den Halbteilungsgrundsatz, nach dem Überschussanteile beiden Ehegatten zustehen, sobald ein Anrecht auf Teilhabe erworben wurde. Allerdings lässt der BGH offen, ob auch Überschussanteile, die erst nach Ende der Ehezeit ausgewiesen werden, Berücksichtigung finden.
Ferner sieht der BGH die Behandlung der Unterstützungskasse als Versorgungsträger im Sinne des Gesetzes über den Versorgungsausgleich als zutreffend. Dies mit der Einschränkung, dass der laufende nacheheliche Rentenbezug zu berücksichtigen ist, sofern ein Barwertverzehr vorliegt. Der BGH vertritt insoweit die Auffassung, dass ausschließlich die zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch vorhandenen Anrechte in den Versorgungsausgleich mit einbezogen werden können.
Beschluss des BGH vom 17.02.2016, Az: XII ZB 447/13