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Ausgleich einer arbeitsrechtlichen Abfindung im Zugewinn

Oft stellt sich die Frage der Behandlung einer arbeitsrechtlichen Abfindung im Zugewinn. Das OLG Karlsruhe hat sich dazu geäußert.
Eine aus der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erhaltene Abfindung ist als Vermögensbestandteil im Zugewinn zu berücksichtigen, soweit sie nicht eine Lohnersatzfunktion hat bzw. durch sie nicht Nachteile aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeglichen werden sollen. Wird die Abfindung zum Nachteilsausgleich benötigt, so ist sie vorrangig unterhaltsrechtlich zu verwenden.

Eine erst nach dem Stichtag zum Endvermögen erfolgte Zahlung der Abfindung kann trotzdem in den Zugewinnausgleich fallen, wenn ein „qualifizierter Interessenausgleich“ in Verbindung mit einer Leistungszusage im Kündigungsschreiben vorliegt. Denn damit ist die für das Endvermögen erforderliche Verfestigung des Anspruchs bereits vor dem Stichtag gegeben.

(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2013 – 2 UF 213/12)

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