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Um eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung zu vermeiden, müssen Vergünstigungen für Ehepartner auch gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern gewährt werden.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Arbeitgeber Ehepartnern gewährte Prämien und Vergünstigungen ebenso gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern zukommen lassen muss.
Wenn der Arbeitgeber solche Vergünstigungen einem gleichgeschlechtlichen Paar - mit der Begründung es fehle an der Voraussetzung der Ehe - verbietet, handelt es sich um eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung. In diesen Fällen macht sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer.
Das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft begründet weitgehende Rechte und Pflichten für die Lebenspartner und führt in Deutschland deshalb in vielen Rechtsgebieten zu einer Gleichstellung mit verheirateten Partnern.
Wichtig im Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH ist, dass sorgfältig überprüft werden muss, ob eine Diskriminierung eines in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft lebenden Arbeitnehmers stattgefunden hat und der Arbeitgeber sich damit schadensersatzpflichtig gemacht hat. Dabei ist nicht nur auf die direkten Zuwendungen an die Arbeitnehmer abzustellen, sondern ebenfalls auf Zuwendungen bzw. Vergünstigungen bei anderen familiären Ereignissen oder Dienstwagenregelungen.
(EuGH, Urteil vom 12.12.2013, AZ: C-267/12 „Hay/Credit Agricol Mutuel”)