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Der Bundestag stimmte dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Unterhaltsvorschusses ab dem 01.07.2017 für Alleinerziehende zu.
Oft geraten Alleinerziehende, deren anderer Elternteil keinen Unterhalt zahlt, in finanzielle Schwierigkeiten. Die Änderung sieht vor, dass rückwirkend ein Anspruch bis zum 18. Lebensjahr und ohne Begrenzung der Leistungsdauer besteht.
Bei Sozialhilfeempfangsbedürftigen sind jedoch Sonderregelungen festgesetzt.
Für Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, besteht nur ein Anspruch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn sie selbst nicht auf Sozialleistungen angewiesen sind. Ferner muss der alleinerziehende Elternteil bei Bezug von Sozialleistungen ein eigenes Einkommen von mindestens 600,00 € brutto verdienen.
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 01.06.2017