+49 (0) 6151 87
welcome@draxinger-law.de
09450
Wenn ein Arbeitgeber innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von Arbeitnehmern entlässt, muss er zuvor eine Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Arbeitsagentur erstatten.
Der Schwellenwert, nach dem diese Anzeige zu erfolgen hat, bestimmt sich nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998. So liegt der Schwellenwert bei Unternehmen z.B. mit 20 bis 99 Arbeitnehmern bei 10 Entlassungen, die innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vorgenommen werden, wobei der Begriff der „Entlassung“ weit auszulegen ist. Liegen die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 1 der o.g. Richtlinie vor, muss der Arbeitnehmer vor Ausspruch der einzelnen Kündigungen die Massenentlassung schriftlich bei der Arbeitsagentur anzeigen. Der Arbeitgeber hat hierüber außerdem den Betriebsrat zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der Arbeitsagentur zu geben.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 09.07.2015 nun festgelegt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Geschäftsführer und Praktikanten bei der Ermittlung des Schwellenwertes zu berücksichtigen sind. Der EuGH dehnt den Begriff des „Arbeitnehmers“ , wie bereits in seinen früheren Entscheidungen, damit abermals aus.
Demnach ist in der Praxis bei der Berechnung des Schwellenwertes für Massenentlassungen nicht nur nach deutschem Recht in Form des § 17 Kündigungsschutzgesetzes zu prüfen, sondern auch, ob Europäisches Recht nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/59/EG Anwendung findet.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.07.2015, Az: C-229/14