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Mit Entscheidung vom 15.04.2015 hat das Bundesarbeitsgericht das Verhältnis zwischen arbeitsvertraglichen und tarifrechtlichen Regelungen geklärt.
Danach ist eine Kollision zwischen den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis normativ geltenden und den aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvorschriften nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) zu lösen. Hierfür hat ein Vergleich der in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen zu erfolgen (sog. Sachgruppenvergleich). Die Dauer der vom Arbeitgeber zu erbringenden Arbeitsleistung und das ihm dafür zustehende Arbeitsentgelt bilden bei der Durchführung des Günstigkeitsvergleichs eine einheitliche Sachgruppe, da beide Hauptleistungspflichten in einem engen, inneren sachlichen Zusammenhang stehen.
Ist nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die einzelvertragliche Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist, bleibt es bei der zwingenden, normativen Geltung des Tarifvertrags. Sobald nicht zweifelsfrei feststeht, dass die einzelvertragliche Regelung für den Arbeitnehmer günstiger als der für ihn geltende Tarifvertrag ist, kann er das für ihn bessere Recht aus dem Tarifvertrag beanspruchen. Allerdings gilt dies nicht für Arbeitsentgelt oder Arbeitszeit isoliert, sondern nur bei gemeinsamer Betrachtung dieser beiden Hauptbestandteile der gegenseitigen Vertragspflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.04.2015, Az: 4 AZR 587/13