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Bildungsurlaub nach dem hessischen Bildungsurlaubsgesetz

Arbeitsbedingungen ändern sich und das immer schneller. Daher sollten sich Arbeitnehmer kontinuierlich weiterbilden, um immer auf dem Laufenden zu bleiben. Dabei hilft der Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub. Damit müssen sich Arbeitnehmer nicht noch nach Feierabend oder während ihres Erholungsurlaubs fortbilden. Der Bildungsurlaub soll sie zum lebenslangen Lernen anhalten und auch ihre Arbeitgeber profitieren: Durch die Fortbildungen haben sie qualifiziertes Personal, ein wichtiger Wettbewerbs- und Standortfaktor!

Der Bildungsurlaub soll der politischen Bildung, der Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes oder der beruflichen Weiterbildung dienen.

Durch politische Bildung sollen Arbeitnehmer ihren Standort im Betrieb oder in der Gesellschaft sowie gesellschaftliche Zusammenhänge erkennen. Sie soll ihr Verständnis für gesellschaftliche, soziale oder politische Zusammenhänge verbessern, um die Mitsprache in Staat, Gesellschaft und Betrieb zu fördern.

Durch die Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes sollen Arbeitnehmer ein übernommenes Ehrenamt ausüben können. Sie soll die dafür erforderlichen Kenntnisse und gesellschaftspolitischen Zusammenhänge vermitteln, damit die Arbeitnehmer ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft erkennen.

Die berufliche Weiterbildung soll die berufliche Qualifikation der Arbeitnehmer erhalten, verbessern oder erweitern. Auch sie soll ihnen gesellschaftliche Zusammenhänge vermitteln, damit sie ihren Standort in Betrieb und Gesellschaft erkennen.

In Hessen ist der Bildungsurlaub im Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (HBUG) geregelt. Der Bildungsurlaub anderer Bundesländer regelt sich nach deren Gesetzen.

Während des Bildungsurlaubs ist der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt, um an einer anerkannten Veranstaltung teilzunehmen. Diese sind auf service.hessen.de/html/Bildungsurlaub-8184.htm abrufbar. Unter bestimmten Voraussetzungen reicht es auch aus, wenn eine Veranstaltung in einem anderen Bundesland anerkannt ist. Die Veranstaltungen finden in der Regel an fünf aufeinanderfolgenden Tagen in Form einer Präsenzveranstaltung statt und dauern täglich mindestens sechs Zeitstunden.

Der Arbeitgeber zahlt während des Bildungsurlaubs das Arbeitsentgelt weiter, die Seminargebühren zahlt der Arbeitnehmer. Das Land erstattet Arbeitgebern, die in der Regel bis zu 20 Personen ständig beschäftigen, auf Antrag einen pauschalierten Anteil des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bei Veranstaltungen der politischen Bildung sowie der beruflichen Weiterbildung. Diese Pauschale beträgt für jeden Tag der Freistellung die Hälfte des tatsächlichen täglichen Arbeitsentgelts der freigestellten Person. Auch bei der Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes erstattet das Land das fortzuzahlende Arbeitsentgelt, unabhängig von der Größe des Arbeitgeberbetriebs. Während des Bildungsurlaubs darf der Arbeitnehmer keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Ein Arbeitnehmer kann Bildungsurlaub verlangen, wenn er seinen Tätigkeitsschwerpunkt (nicht: seinen Wohnort!) in Hessen hat und sein Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht. Hat sein früherer Arbeitgeber ihm für das laufende Jahr bereits Bildungsurlaub gewährt, hat er keinen Anspruch mehr.

Der Arbeitnehmer kann fünf Arbeitstage Bildungsurlaub im Jahr bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche verlangen. Arbeitet er regelmäßig an mehr oder weniger Tagen, ist der Anspruch entsprechend höher bzw. niedriger. Er kann Bildungsurlaub an fünf aufeinanderfolgenden Tagen oder an zwei und drei Tagen innerhalb von acht Wochen nehmen. Auch kann er Bildungsurlaub für lediglich drei Tage, jedoch nicht für einzelne Tage verlangen.

Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und die zeitliche Lage des Bildungsurlaubs schriftlich mitteilen. Dies muss so früh wie möglich, spätestens aber sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Er muss dabei die Anmeldebestätigung, den Nachweis der Anerkennung der Veranstaltung als Bildungsurlaub und das Programm der Veranstaltung, aus dem sich Zielgruppen, Lernziele, Lerninhalte und zeitlicher Ablauf ergeben, beifügen. Nach der Teilnahme muss er seinem Arbeitgeber eine Teilnahmebestätigung vorlegen.

Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht in der Wahl der Veranstaltung behindern oder ihn wegen der Inanspruchnahme des Bildungsurlaubs benachteiligen. Er darf ihn jedoch bei dringenden entgegenstehenden betrieblichen Erfordernissen oder wenn mehr als ein Drittel der Arbeitnehmer im Betrieb im laufenden Jahr bereits an einer Veranstaltung teilgenommen haben, ablehnen. Er kann ihn auch ablehnen, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht form- und fristgerecht geltend gemacht hat, der Berufsbezug zum Bildungsurlaub fehlt oder eine Veranstaltung der politischen Bildung nicht den Grundsätzen der politischen Bildung entspricht. Die Ablehnung muss jedoch innerhalb von drei Wochen, nachdem er die Mitteilung erhalten hat, mit schriftlicher Begründung erfolgen, anderenfalls ist der Arbeitnehmer freigestellt. Wenn er die Veranstaltung form- und fristgereicht mitgeteilt hat. darf er dann auch ohne ausdrückliche Freistellung an der Veranstaltung teilnehmen. Lehnt der Arbeitgeber den Bildungsurlaub ab, sollte der Arbeitnehmer den Betriebsrat oder die Gewerkschaft einschalten. Oft hilft es auch schon, wenn der Veranstalter Kontakt mit dem Arbeitgeber aufnimmt. Anderenfalls muss der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht klagen, gegebenenfalls eine einstweilige Verfügung beantragen.

Der Arbeitnehmer kann seinen Bildungsurlaub ins nächste Kalenderjahr übertragen. Hat er ihn in einem Jahr nicht geltend gemacht, kann er seinem Arbeitgeber bis zum 31.12. des laufenden Jahres mitteilen, dass er ihn auf das folgende Jahr überträgt. Dem muss der Arbeitgeber nicht zustimmen. Nimmt der Arbeitnehmer an einer verkürzten Veranstaltung in einem Jahr teil, kann er den Rest auf das folgende Jahr übertragen. Dies muss er schriftlich seinem Arbeitgeber ebenfalls bis zum 31.12. des laufenden Jahres mitteilen. Auch hier ist dessen Zustimmung nicht notwendig. Macht der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Bildungsurlaub geltend, lehnt der Arbeitgeber ihn jedoch ab, wird der Bildungsurlaub automatisch auf das nächste Jahr übertragen. Eine Übertragungserklärung ist hier nicht notwendig. Allerdings ist eine Übertragung nur einmal möglich. Daher kann der Arbeitnehmer nicht über mehrere Jahre hinweg Bildungsurlaub „ansammeln“.

Formulare zur Beantragung und Übertragung des Bildungsurlaubs sind auf soziales.hessen.de/arbeit/bildungsurlaub/formulare-und-links zu finden!

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