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Bei der Berechnung der Arbeitszeit zählen ebenfalls Zeiten für das Hochfahren des Computers oder das Öffnen von Programmen. So entschied das Arbeitsgericht Magdeburg in seiner Entscheidung vom 26.10.2016.
In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Magdeburg stritt der bei einem Callcenter beschäftigte Kläger um die Anerkennung und Bezahlung langer Anmeldeprozeduren am Computer, die er durchlaufen musste, bevor die interne Arbeitszeitmessung begann. Der Arbeitgeber bestätigte ihm bereits außergerichtlich, dass für den Anmeldeprozess 9 Minuten 20 Sekunden anfallen würden, verweigerte aber die Zahlung.
In der mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung kam das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass alle Tätigkeiten, die für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendig seien, zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählen. Voraussetzung sei, dass diese Tätigkeiten einem fremden Bedürfnis dienen und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis des Arbeitnehmers erfüllen.
Da der Kläger erst nach Durchlaufen der systembedingten Arbeitsvorbereitungszeiten einsatzfähig war, liegen diese Voraussetzungen vor. Auch dienten diese vorbereitenden Arbeiten ausschließlich dem Bedürfnis des Arbeitgebers.
Betriebsräte sollten hier aufmerksam werden und auf eine entsprechende Betriebsvereinbarung hinwirken, um derartige Zeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu regeln. Und wenn täglich mehrere Minuten zur Arbeitsvorbereitung anfallen, beispielsweise durch Umkleiden, Anlegen von Schutzkleidung oder Aufräumarbeiten, kann es ebenfalls Sinn machen, die dafür zu zahlende Vergütung gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.
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Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 26.10.2016, Az. 3 Ca 3220/15