+49 (0) 6151 87
welcome@draxinger-law.de
09450
Das BAG hat in seinem Urteil vom 02.11.2016 entschieden, dass ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, auf Weisung seines Arbeitgebers an Personalgesprächen teilzunehmen.
Im Einzelnen:
Der Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber erst als Krankenpfleger, dann befristet bis Ende 2013 als medizinischer Dokumentationsassistent beschäftigt.
Von Ende November 2013 bis Mitte Februar 2014 war er arbeitsunfähig krank.
Sein Arbeitgeber lud ihn „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ zu einem Personalgespräch Anfang Januar 2014 ein, was der Arbeitnehmer mit dem Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ablehnte.
Er wurde erneut für ein Gespräch Mitte Februar 2014 eingeladen mit dem Hinweis, dass er seine gesundheitlichen Hinderungsgründe durch ein spezielles ärztliches Attest nachweisen solle. Der Arbeitnehmer nahm auch diesen Termin wieder mit dem Verweis auf seine Arbeitsunfähigkeit nicht wahr. Daraufhin mahnte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ab.
Das BAG entschied nun, dass diese Abmahnung zu Unrecht erfolgt und deshalb aus der Personalakte zu entfernen sei. Zwar sei der Arbeitnehmer verpflichtet, die Anweisungen seines Arbeitgebers zu befolgen und während seiner Arbeitszeit an Gesprächen im Betrieb teilzunehmen, in denen es um seine Arbeitsleistung geht. Sei er aber arbeitsunfähig krank, müsse er dieser Pflicht nicht nachkommen. Dem Arbeitgeber sei es aber nicht vollkommen verboten, den kranken Arbeitnehmer zu kontaktieren, um mit ihm über die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach Ende seiner Arbeitsunfähigkeit zu sprechen. Dafür müsse er allerdings ein berechtigtes Interesse haben. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer müsse dafür jedoch nicht im Betrieb erscheinen, außer dies sei aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer sei dazu gesundheitlich in der Lage. In den meisten dieser Fälle dürfte daher eine Kontaktaufnahme über Telefon, E-Mail oder ähnliches zulässig und ausreichend sein. Solche betrieblichen Gründe habe der Arbeitgeber aber in dem Fall, der nun vom BAG entscheiden wurde, nicht aufgezeigt.
Pressemitteilung Nr. 59/16 zum Urteil des BAG vom 02.11.2016, Az. 10 AZR 596/15