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Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Irrtums

§ 2306 BGB sieht vor, dass sofern eine Erbschaft durch eine Belastung oder Beschwerung behaftet ist, ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter bei Ausschlagung des Erbteils den Pflichtteil verlangen kann.

Sofern nun ein Erbe fälschlicherweise davon ausgeht, dass er bei Ausschlagung der Erbschaft auch seinen Pflichtteil verliert, liegt nach Ansicht des BGH ein zur Anfechtung der Annahme berechtigender Irrtum vor.

Insoweit stellt der BGH auch klar, dass auch nach der Neufassung des § 2306 BGB Sachverhaltskonstellationen entstehen können, die eine Anfechtung auf Grund eines Inhaltsirrtums rechtfertigen.

Der Rechtsstreit wurde zur endgültigen Entscheidung zurück an das Oberlandesgericht verwiesen. Dort wird nun zu prüfen sein, ob die beklagte Erbin ein vom Nachlassgericht erstelltes Merkblatt tatsächlich erhalten und zur Kenntnis genommen hat. Auch bleibt zu prüfen, ob die Beklagte auf anderem Wege, wie etwa durch eine Beratung ihrer zwei beauftragten Rechtsanwälte, Kenntnis von ihrem Irrtum gehabt haben könnte.

Urteil des BGH vom 29.06.2016, Az. IV ZR 387/15

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