+49 (0) 61518709450

+49 (0) 6151 87_09450
welcome@draxinger-law.de

Zweite Ehefrau ficht erfolgreich Testament mit erster Ehefrau an

Das OLG Hamm hat in einem Fall der Wiederverheiratung entschieden, dass das Testament mit der ersten Ehefrau unwirksam ist, obwohl der Scheidungsfall in diesem Testament mit berücksichtigt wurde.

Der Erblasser und seine erste Ehefrau haben 2003 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Eheleute wechselseitig als Alleinerben des Erstversterbenden einsetzten. Nachdem sie sich durch einem Notar beraten hatten, haben sie noch einen Nachtrag zum Testament gefasst, in dem sie festgelegt haben, dass auch im Falle der Ehescheidung dieses Testament Bestand habe.

Die Ehe wurde 2011 geschieden und der Erblasser hat seine zweite Ehefrau noch im gleichen Jahr geheiratet. Mit seiner zweiten Ehefrau hat er ein notarielles Testament errichtet, in dem sie u.a. festlegten, dass frühere letztwillige Verfügungen widerrufen werden. Über dieses Testament wurde die erste Ehefrau zunächst jedoch nicht informiert.

Im Februar 2013 ist der Erblasser verstorben und die erste Ehefrau hat den Erbschein nach dem im Jahre 2003 errichteten Testament beantragt. Weil sie als Pflichtteilsberechtigte übergangen worden sei, hat gleichzeitig die zweite Ehefrau das mit der ersten Ehefrau errichtete Testament angefochten.

Entscheidung

Das OLG Hamm hat hierzu beschlossen, dass die erste Ehefrau keine Erbin wurde, da die zweite Ehefrau das Testament mit der ersten Ehefrau wirksam angefochten hat.

Es sei nicht relevant, dass in dem Nachtrag zum ersten Testament auch der Fall der Scheidung mit eingeschlossen wurde. Auch wurde der Widerruf aller letztwilligen Verfügungen durch das notarielle Testament nicht wirksam, da ein solcher Widerruf an die erste Ehefrau hätte gerichtet sein müssen, was zu Lebzeiten des Erblassers nicht geschehen ist.

Letztendlich ausschlaggebend war die Anfechtung durch die zweite Ehefrau. Sie habe die Anfechtung innerhalb der Frist erklärt und sachlich begründet.

Der Nachtrag zum Testament sei auch nur im Falle einer Scheidung wirksam, nicht im Falle einer Wiederheirat und erneuten Testamentserrichtung. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass es anders hätte vom Erblasser gewünscht worden sein könnte.

OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2014 - 15 W 14/14

Diese Meldung per E-Mail empfehlen