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Wie das OLG Hamm entschied, kann in einem Verfahren auf Zugewinnausgleich eine Aufklärungspflicht greifen.
Im Einzelnen:
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs gingen die ursprünglichen Berechnungen beider Ehegatten davon aus, dass sich das ehemalige gemeinsame Wohnhaus im jeweils hälftigen Miteigentum der Parteien befindet.
Im Laufe des Verfahrens erlangte der Ehemann jedoch Kenntnis darüber, dass nur er Inhaber des Erbbaurechts ist. Diese Tatsache verschweigend, schlossen die Parteien einen Teilvergleich, bei dem der Ehemann durch Zahlung einer Vergleichssumme die vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehefrau ausgeglichen hat. Nachdem der Ehefrau dieser Umstand bekannt geworden war, fochte sie den Teilvergleich an und begehrte die Fortsetzung des Zugewinnausgleichsverfahrens.
Dem entsprach das zustände Amtsgericht Ahaus nicht und sah die Wirksamkeit des Teilvergleichs als gegeben an.
Auf die Rechtsbeschwerde der Ehefrau hin ergang der Beschluss des OLG Hamm, wonach das erstinstanzliche Zugewinnausgleichsverfahren fortzuführen ist. Denn zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses sei die Ehefrau durch bewusstes Verschweigen arglistig getäuscht worden. Daher sei die Anfechtung des Teilvergleichs wirksam.
Nach Ansicht des OLG Hamm war der Ehemann gehalten, nach Bekanntwerden der tatsächlichen Inhaberverhältnisse diese auch im Verfahren zu offenbaren.
Beschluss des OLG Hamm vom 17.06.2016, Az: 3 UF 47/15