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Zum Schutz gegen den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen legte der Gesetzgeber kürzlich einen Gesetzesentwurf vor. Die wichtigsten Punkte haben wir nachfolgend zusammengefasst.
Das neue Gesetz sieht vor, dass Leiharbeitnehmer nach einer Einsatzzeit von neun Monaten einen Anspruch auf den gleichen Lohn wie vergleichbare Stammarbeiter haben. Damit wird gewährleistet, dass gleiche Arbeit auch einheitlich vergütet wird.
Jedoch werden Ausnahmen durch Tarifverträge zugelassen. Vor allem Branchenzuschlagstarifverträge der Zeitarbeitsbranche sind hiervon betroffen, da diese teilweise bereits jetzt eine stufenweise Anhebung des Lohnes in bestimmten Branchen vorsehen.
Sofern Branchenzuschlagstarifverträge bestehen, sieht der Gesetzgeber außerdem eine Möglichkeit vor, vom Anspruch auf Equal-Pay länger abzuweichen. Voraussetzung ist dabei zum einen, dass der erste stufenweise Lohnzuschlag spätestens nach 6 Wochen einsetzt. Zum muss der Lohn nach spätestens 15 Monaten mit dem tarifvertraglichen Lohn der Branche gleichgesetzt sein.
Die Informationsrechte des Betriebsrats werden gestärkt, um eine bessere Kontrolle ausüben zu können und somit die Beteiligungsrechte des Betriebsrates zu stärken.
Als eine der wichtigsten Aufgaben des Gesetzesentwurfs gilt die Bekämpfung von verdeckter Arbeitnehmerüberlassung durch Scheinwerkverträge.
Bisher war es nahezu risikolos möglich, Arbeitnehmer an einen Entleiher zu überlassen, indem ein formal als Werkvertrag bezeichneter Vertrag geschlossen wurde. Gleichzeitig konnte der vermeintliche Werkunternehmer aber eine Verleiherlaubnis vorlegen, da er diese „auf Vorrat“ erworben hatte. Auf diese Weise konnten arbeitsrechtliche Schutzvorschriften umgangen werden.
Diese sogenannte Vorratsverleiherlaubnis soll nun abgeschafft werden, indem eine Pflicht besteht, vorhandene Arbeitnehmerüberlassung offenzulegen. Damit soll die nachträgliche Umdeutung auf Leiharbeit verhindert werden.
Die maximale Überlassungsdauer von Leiharbeitnehmern wird auf 18 Monate begrenzt. Sofern der Entleiher den Leiharbeitnehmer nach dieser Zeit nicht übernehmen will, droht dem Leiharbeiter der Abzug aus dem Entleiherbetrieb.
Auch hier sieht der Gesetzgeber Ausnahmen durch Branchentarifverträge vor, die wiederum von Gesetzes wegen keine zeitliche Einschränkung genießen.
Auch für Entleiher ohne Tarifvertrag, die die Überlassungsdauer von 18 Monaten verlängern wollen, bietet das neue Gesetz eine Möglichkeit: Unter bestimmten Voraussetzungen wird es gestattet, dass sich diese sich an branchenübliche Tarifverträge anschließen können. Dies geschieht dann entweder durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder durch eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag für Betriebsvereinbarungen. In beiden Fällen muss der Tarifvertrag für die Einsatzbranche repräsentativ sein.
Bei der betrieblichen Öffnungsklausel ist allerdings noch zu beachten, dass für den Fall, dass im Tarifvertrag der Einsatzbranche keine Überlassungshöchstdauer vorgegeben ist, höchstens 24 Monate vereinbart werden können. Ist in dem Branchentarifvertrag jedoch eine Höchstdauer enthalten, so kann diese im vollen Umfang übernommen werden.
Bisher war es üblich, Leiharbeitnehmer als Streikbrecher einzusetzen, damit Schäden im Betrieb möglichst gering gehalten werden. Hiergegen wendet sich das neue Gesetz, sodass es zukünftig nicht mehr möglich sein wird, die konkreten Arbeitsplätze von streikendem Personal während des Streikes durch Leiharbeiter zu besetzen.
Im Falle eines Streiks muss dann sichergestellt sein, dass Leiharbeitnehmer nur an Arbeitsplätzen eingesetzt werden, an denen sie keine Tätigkeiten von Streikenden übernehmen.
Bundesrat, Drucksache 294/16, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüber-
lassungsgesetzes und anderer Gesetze