Was kommt- was bleibt: Verlängerung /Ergänzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung
September 2021
Das Bundeskabinett hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchG) bis zum 24.11.2021 verlängert, sofern die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 I 2 IfSG nicht vorzeitig aufgehoben wird.
Was ist neu?
Pflicht, Beschäftigte über die Risiken einer Infektion mit Covid-19 und Möglichkeiten einer Schutzimpfung zu informieren
Freistellung zur Wahrnehmung von Impfangeboten, auch während der Arbeitszeit
Pflicht der Führungskräfte zur Unterstützung von Betriebsärzten bei betrieblichen Impfangeboten
Was bleibt?
Berücksichtigung des Impf- oder Genesenenstatus bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen
Pflicht zur Erstellung betrieblicher Hygienepläne
Selbst- oder Schnelltests Angebot für in Präsenz arbeitendes Personal 2x pro Woche
Reduktion betriebsbedingter Kontakte durch Homeoffice-Angebote
Bereitstellung medizinischer Masken
Gewährleistung des Infektionsschutzes auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen
Eine Auskunftspflicht der Beschäftigten über ihren Impf- oder Genesenenstatus gegenüber dem Arbeitgeber besteht jedoch weiterhin nicht!
Hier geht es zu der Pressemitteilung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.