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Was kommt- was bleibt: Verlängerung /Ergänzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundeskabinett hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchG) bis zum 24.11.2021 verlängert, sofern die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 I 2 IfSG nicht vorzeitig aufgehoben wird.

Was ist neu?

  • Pflicht, Beschäftigte über die Risiken einer Infektion mit Covid-19 und Möglichkeiten einer Schutzimpfung zu informieren
  • Freistellung zur Wahrnehmung von Impfangeboten, auch während der Arbeitszeit
  • Pflicht der Führungskräfte zur Unterstützung von Betriebsärzten bei betrieblichen Impfangeboten

Was bleibt?

  • Berücksichtigung des Impf- oder Genesenenstatus bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen
  • Pflicht zur Erstellung betrieblicher Hygienepläne
  • Selbst- oder Schnelltests Angebot für in Präsenz arbeitendes Personal 2x pro Woche
  • Reduktion betriebsbedingter Kontakte durch Homeoffice-Angebote
  • Bereitstellung medizinischer Masken
  • Gewährleistung des Infektionsschutzes auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen

Eine Auskunftspflicht der Beschäftigten über ihren Impf- oder Genesenenstatus gegenüber dem Arbeitgeber besteht jedoch weiterhin nicht!

Hier geht es zu der Pressemitteilung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.


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