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Wie das Bundesarbeitsgericht entschied, sind Umkleide- sowie Wegezeiten zu den Umkleideräumen als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen nach § 611 Abs. 1 BGB, sofern es sich um auffällige Dienstkleidung handelt.
Geklagt hatte ein Krankenpfleger, der Überstunden für das tägliche An- und Ausziehen seiner Dienstkleidung sowie für den Weg zwischen Umkleideraum und Arbeitsplatz ausbezahlt haben wollte. Er berief sich darauf, dass für ihn als Krankenpfleger laut Dienstvereinbarung eine Pflicht zum Tragen von besonderer Kleidung besteht.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht und begründete seine Entscheidung damit, dass durch die berufstypische Kleidung klar erkennbar ist, dass er zur Berufsgruppe der Heilberufe gehört. Ob die Kleidung in dezenten oder auffälligen Farben gehalten ist, spiele keine Rolle. Wichtig sei nur, dass der Träger in der Öffentlichkeit einem bestimmten Berufszweig oder Branche zugeordnet werden kann.
Auch habe der Arbeitnehmer kein eigenes Interesse daran, gegenüber Dritten seine berufliche Tätigkeit offenzulegen. Er müsse daher seine Dienstkleidung auch nicht zuhause anziehen. Wenn sich der Arbeitnehmer dazu entschließt, seine Dienstkleidung im Betrieb an- und auszuziehen, zähle dies somit als vergütungspflichtige Arbeitszeit.
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Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 06.09.2017, Az. 5 AZR 382/16