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Ein ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann auch bei einer Alleinverdienerehe der ehevertraglichen Wirksamkeitskontrolle standhalten.
Voraussetzung dafür ist die ausreichende Abmilderung der wirtschaftlich nachteiligen Folgen der Regelungen über den Ausschluss für den belasteten Ehegatten. Dies geschieht durch Kompensationsleistungen wie beispielsweise die Übertragung einer Immobilie oder die Finanzierung einer privaten Krankenversicherung durch den begünstigten Ehegatten.
In diesen Fällen wird das Vorliegen einer Sittenwidrigkeit in der Regel verneint werden, wenn keine, außerhalb der Vertragsurkunde liegenden, Umstände zu erkennen sind, die auf eine Ungleichheit der Ehepartner deuten könnten.
Um einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs auszuschließen, ohne solchen Fehlern zu unterliegen, welche zu einer nachträglich festgestellten Unwirksamkeit führen können, raten wir Ihnen sich noch vor der Erstellung eines entsprechenden Ehevertrages, rechtlichen Rat einzuholen und die Vertragsurkunde von einem fachlich kompetenten Rechtsanwalt anfertigen zu lassen. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
BGH, Beschluss 29.01.2014, XII ZB 303/13