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Aus der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 28.05.2015 geht hervor, dass Kindesvermögen (z.B. ein Sparbuch) nicht für den Kauf von Möbeln für das minderjährige Kind verwendet werden darf.
Zum Sachverhalt:
2008 wurde für den jetzt 7-jährigen Antragsteller auf dessen Namen ein Sparkonto angelegt, auf das sein Vater und dessen Eltern insgesamt 2.350 Euro einzahlten. Nach der Trennung zwischen Antragsgegnerin und dem Vater des Antragstellers im Jahr 2011 hob die Antragsgegnerin den gesamten Betrag nebst angefallenen Zinsen von diesem Sparkonto ab, um nach dem Umzug aus der früheren gemeinsamen Wohnung Einrichtungsgegenstände und Kleidung für den Antragsteller zu kaufen. Darüber hinaus sei auch die Anschaffung einer Waschmaschine und eines Trockners unabdingbar gewesen.
Zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragsgegnerin das alleinige Sorgerecht für den Antragsteller. Sie verdiente etwa 1.100 Euro netto und machte auch kein Sonderbedarf beim Kindesvater geltend.
Der Kindesvater zahlte nach der Trennung und dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung zunächst keinen Kindesunterhalt, später jedoch eine Nachzahlung.
Das Amtsgericht Gießen als Vorinstanz gab durch Versäumnisurteil dem Antragsteller Recht und verurteilte die Antragsgegnerin zur Rückzahlung des kompletten abgehobenen Betrags an den Antragsteller. Hiergegen legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein, die vom OLG Frankfurt am Main nunmehr mit Beschluss vom 28.05.2015 zurückgewiesen wurde.
Als Begründung führt das OLG an, dass die Antragsgegnerin derartige Ausgaben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht aus eigenen Mitteln hätte aufwenden müssen.
Für den Fall, dass die Antragsgegnerin tatsächlich keine Mittel zur Verfügung gehabt hätte, hätte sie Sonderbedarf beim Kindesvater geltend machen oder beim Sozialhilfeträger Hilfe beantragen müssen.
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 28.05.2015, Az: 5 UF 53/15