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Verstoß gegen nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Das Bundesarbeitsgericht entschied über die Frage, ob ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer einem Konkurrenzunternehmen ein zinsloses Darlehen gewährt und dieses nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses belässt.

Dass ein Arbeitnehmer nicht parallel zum bestehenden Arbeitsverhältnis bei einem Konkurrenzunternehmen arbeiten oder sich beteiligen darf, ergibt sich aus dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Es endet gewöhnlich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann jedoch vertraglich verlängert werden. Zulässig ist die Verlängerung bis maximal 2 Jahre nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers und muss durch monatliche Ausgleichszahlungen (sog. Karenzentschädigungen) für den vereinbarten Zeitraum in Höhe von mindestens der Hälfte des letzten Gehalts vergütet werden. Bei Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch hierauf.

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 07.07.2015, dass auch das Belassen eines Darlehens gegen das Wettbewerbsverbot verstößt, sofern das belassene Darlehen erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf das Fortbestehen des Konkurrenzunternehmens hat. Der Arbeitnehmer verwirkt damit seine Karrenzentschädigung.

Urteil des BAG vom 07.07.2015, Az: 10 AZR 260/14

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