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Ein betrieblich erworbenes Anrecht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, das noch vor dem Ende der Ehezeit in eine private Kapitalversicherung umgewandelt wird, ist insgesamt nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. (Leitsatz)
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenen Anrechte einbezogen werden.
Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich grundsätzlich nur auf den Ausgleich von Renten gerichtet. Anrechte aus privaten Kapitalversicherungen sind im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen, da diese nicht auf eine Rente, sondern auf die Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind.
Unabhängig von der Leistungsform sind ausnahmsweise nur Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetztes auszugleichen.
(BGH, Beschluss v. 06.11.2013, AZ: XII ZB 22/13)