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Versetzung auch ohne vorheriges BEM möglich!

Wird ein Arbeitnehmer krank und ist es laut seines Arbeitgebers besser für ihn, auf einem anderen Arbeitsplatz zu arbeiten, darf er ihn aufgrund seines Weisungsrechts versetzen.

Voraussetzung für eine Versetzung ist jedoch nicht, dass der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM, bis 31.12.2017: § 84 Abs. 2 SGB IX, seit 01.01.2018: § 167 Abs. 2 SGB IX) durchführt.

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Fall im letzten Jahr:

Der Arbeitnehmer war seit 1991 bei seiner Arbeitgeberin als Maschinenbediener tätig. Zunächst arbeitete er in der Wechselschicht, anschließend war er fast ausschließlich in der Nachtschicht tätig. Von 2013 bis 2015 war er jedes Jahr mindestens 35 Tage arbeitsunfähig erkrankt. Außerdem nahm er von Ende 2014 bis Anfang 2015 an einer Therapie teil und war daher ebenfalls arbeitsunfähig. Ab März 2015 arbeitete er wieder in der Nachtschicht. Nach einem Krankenrückkehrgespräch ordnete die Arbeitgeberin an, dass der Arbeitnehmer wieder in der Wechselschicht arbeiten solle. Aufgrund seiner hohen Krankheitszeiten sei er dort leichter ersetzbar als in der Nachtschicht.

Gegen diese Versetzung klagte der Arbeitnehmer. Er forderte von seiner Arbeitgeberin, dass sie ihn wieder in der Nachtschicht beschäftigt. Sie hätte ihn nicht versetzen und sich auch nicht auf gesundheitliche Erwägungen berufen dürfen, weil sie kein BEM durchgeführt habe. Die Arbeitgeberin trug vor, dass es kein BEM gab, weil sie nicht beabsichtigte, den Arbeitnehmer zu kündigen.

Das BAG entschied, dass das BEM keine Voraussetzung für eine Versetzung ist, auch wenn sich die Arbeitgeberin dabei auf gesundheitliche Gründe stützt. Ob die konkrete Versetzung in die Wechselschicht rechtmäßig ist, konnte es allerdings nicht entscheiden, da die vorherige Instanz dazu nicht alle erforderlichen Feststellungen getroffen hatte.

Es liegt nicht im Ermessen des Arbeitgebers, ob er ein BEM durchführt. Sind deren Voraussetzungen gegeben, ist der Arbeitnehmer also innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss er vielmehr ein BEM durchführen.

Dies sollten Betriebsräte gegenüber Arbeitnehmern und besonders gegenüber Arbeitgebern, die das BEM häufig als Mittel sehen, Arbeitnehmer auf einfache Weise „loszuwerden“, verdeutlichen. Arbeitnehmer sollten das BEM ausdrücklich einfordern, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen, nach längerer Krankheit wieder auf einen Arbeitsplatz zurückzukehren und ihre Gesundheit nicht (weiter) zu gefährden.

Urteil des BAG vom 18.10.2017, Az. 10 AZR 47/17

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